Unternehmen mit untergeordneter Bedeutung für den HGB-Konzern
Der Beitrag behandelt die Regelungen des § 296 Abs. 2 HGB, die es ermöglichen, Unternehmen von untergeordneter Bedeutung nicht in den Konzernabschluss einzubeziehen. Voraussetzung ist, dass trotz der Nichteinbeziehung ein realistisches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei mehreren nicht einbezogenen Tochterunternehmen deren kumulierte Bedeutung für den Konzern zu prüfen ist.